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Soziales · Sozial

Gastfamilien für Kinder, wenn zu Hause gerade nichts geht

Ein paar Tage bei einer geschulten Familie aus dem Ort — freiwillig, kostenlos, bevor etwas passiert, und ohne dass eine Akte entsteht.

Das Problem

Wenn eine Mutter zusammenbricht, eine Operation ansteht oder die Wohnung verloren geht, gibt es in Deutschland zwei Zustände: Es geht noch, oder das Jugendamt nimmt das Kind nach § 42 SGB VIII in Obhut. Dazwischen liegt fast nichts. Notfallbetreuung, Krisenpflege und Säuglingskrisengruppen existieren, sind aber überwiegend an eine Zuweisung gebunden und setzen damit voraus, dass die Lage bereits eskaliert ist. Eltern, die früh um Hilfe bitten würden, tun es nicht — weil jede Anfrage als Eingeständnis gilt, das später gegen sie verwendet werden könnte.

Was man aufbaut

Ein Verein gewinnt und schult Familien im Ort, die ein Kind für einen Tag bis wenige Tage aufnehmen — freiwillig auf beiden Seiten, kostenlos für die Eltern, vermittelt über eine Rufnummer, die tagsüber besetzt ist. Keine Akte, keine Meldung, solange keine Kindeswohlgefährdung im Raum steht. Der rechtliche Hebel: Wer ein Kind bis zu acht Wochen aufnimmt, braucht dafür nach § 44 SGB VIII keine Pflegeerlaubnis. Das amerikanische Vorbild sind die Crisis Nurseries, die als Einrichtungen rund um die Uhr arbeiten; das ist die Ausbaustufe, nicht der Anfang.

Wer etwas davon hat

Alleinerziehende ohne Familie in der Nähe. Eltern mit einer psychischen Erkrankung, die eine akute Phase durchstehen müssen. Familien nach Wohnungsverlust, Trennung oder häuslicher Gewalt. Und die Kinder, für die der Unterschied zwischen ein paar Tagen bei einer vertrauten Familie und einer Inobhutnahme ein ganzes Stück Biografie ausmacht.

Dein erster Schritt — diese Woche

Vereinbare ein Gespräch im Jugendamt und frag genau eine Sache: Unter welchen Bedingungen würdet ihr ein freiwilliges Angebot mittragen, statt es als Umgehung eures Schutzauftrags zu sehen? Die Antwort entscheidet, ob das Vorhaben möglich ist. Ohne die Behörde geht es nicht — gegen sie erst recht nicht.

Woran es meistens scheitert

Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII lässt sich nicht wegvereinbaren. Sobald euch gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, seid ihr zum Handeln verpflichtet — genau das, wovon eure Zusage an die Eltern abweicht. Wer dieses Spannungsverhältnis nicht vorab schriftlich mit dem Jugendamt klärt und den Eltern gegenüber ehrlich benennt, verliert im ersten ernsten Fall entweder das Vertrauen der Familien oder das Wohlwollen der Behörde. Zweitens die Gastfamilien selbst: Ihr braucht erweiterte Führungszeugnisse, eine Schulung, die den Namen verdient, und eine Person, die nach jeder Aufnahme nachfragt, wie es war. Wer das erste Kind vermittelt, bevor das steht, riskiert das ganze Vorhaben an einem einzigen Fall.

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